Cannabis in der Probezeit: Was für Fahranfänger gilt, welche Risiken bestehen und wann Führerschein oder weitere Maßnahmen gefährdet sind
Cannabis & Führerschein ✓ Zuletzt geprüft: 21. März 2026

Cannabis in der Probezeit: Was für Fahranfänger gilt, welche Risiken bestehen und wann Führerschein oder weitere Maßnahmen gefährdet sind

Aktualisiert: 21. März 2026 Veröffentlicht: 25. Januar 2026 ca. 9 Min. Lesezeit

Cannabis in der Probezeit und unter 21: § 24c StVG schreibt absolute Nulltoleranz vor – 250 € B. Juristisch geprüft ✓ Aktuell 2026 ✓ Sofort-Hilfe verfügbar.

Seit der Cannabis-Legalisierung durch das Cannabisgesetz (CanG) 2024 gelten für erfahrene Fahrer neue, liberalere Regeln. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren ändert sich dagegen nichts: § 24c StVG schreibt absolute Nulltoleranz vor – jede noch so geringe Menge THC im Blut ist eine Ordnungswidrigkeit. Dieser Artikel erklärt, was das konkret bedeutet und wie Sie sich schützen.

Null-Toleranz bedeutet: 0,0 ng/ml. Während erfahrene Fahrer ab 21 erst ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum eine Ordnungswidrigkeit begehen (§ 24a Abs. 1a StVG), gilt für Fahranfänger und unter 21-Jährige ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot – inklusive Cannabis, auch nach der Legalisierung.

Wer ist von § 24c StVG betroffen?

§ 24c StVG erfasst zwei Personengruppen:

  • Fahranfänger in der Probezeit: Alle Fahrer, deren Fahrerlaubnis noch keine 2 Jahre besteht – unabhängig vom Alter. Wer also mit 30 Jahren den Führerschein macht, fällt während der Probezeit unter § 24c StVG.
  • Personen unter 21 Jahren: Alle Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – unabhängig davon, ob sie sich in der Probezeit befinden oder nicht.

Beide Gruppen dürfen beim Führen eines Kraftfahrzeugs weder Alkohol (ab 0,0 Promille) noch Cannabis (ab jeglicher nachweisbarer THC-Menge im Blut) konsumiert haben.

Die Strafen im Überblick: Erstverstoß und Wiederholung

Verstoß Bußgeld Probezeit Weitere Maßnahmen
Erstverstoß § 24c StVG 250 € + 2 Jahre Verlängerung Aufbauseminar (Pflicht)
Wiederholungsverstoß § 24c StVG 500 € + 2 Jahre Verlängerung Aufbauseminar + ggf. MPU
§ 316 StGB (mit Ausfallerscheinungen) Geldstrafe/Freiheitsstrafe Führerscheinentzug Sperrfrist + MPU-Pflicht
Verstoß unter 21 Jahren (kein Probeführerschein) 250 € Keine Probezeitverlängerung Eintrag FAER, ggf. Aufbauseminar
Wichtig: Kein Punkt in Flensburg. § 24c StVG-Verstöße führen zu keinem Eintrag im Fahreignungsregister (Punkte). Jedoch wird die Probezeit verlängert und das Aufbauseminar angeordnet – das sind eigenständige Konsequenzen, unabhängig vom Punktesystem.

Probezeitverlängerung: Was das konkret bedeutet

Die reguläre Probezeit beträgt 2 Jahre. Bei einem Verstoß nach § 24c StVG verlängert sich die Probezeit auf 4 Jahre:

  • Die Probezeit beginnt nicht neu zu laufen – sie wird lediglich verlängert
  • Während der verlängerten Probezeit gelten weiterhin alle Sonderregeln für Fahranfänger
  • Jeder weitere Verstoß kann ein zusätzliches Aufbauseminar oder eine MPU auslösen
  • Die Probezeit endet erst, wenn keine weiteren Verstöße vorliegen und die volle Dauer abgelaufen ist

Das Aufbauseminar: Ablauf, Kosten und Nutzen

Das Aufbauseminar ist eine verkehrspädagogische Maßnahme, die von der Führerscheinbehörde angeordnet wird. Verweigern Sie es, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

  • 4 Sitzungen à 90 Minuten in einer anerkannten Fahrschule oder Verkehrspsychologie-Praxis
  • Themen: Verkehrsverhalten, Risikobewusstsein, Gruppenarbeit zu konkreten Vorfällen
  • Kein Test, keine Prüfung – Teilnahme ist ausreichend
  • Kosten: ca. 300–400 € (nicht erstattungsfähig)

Fahranfänger vs. erfahrene Fahrer: Der Unterschied auf einen Blick

Kriterium Fahranfänger/unter 21 Erfahrene Fahrer ab 21
Rechtsgrundlage § 24c StVG § 24a Abs. 1a StVG
THC-Grenzwert 0,0 ng/ml (Nulltoleranz) 3,5 ng/ml im Blutserum
Bußgeld Erstverstoß 250 € 500 €
Probezeitverlängerung + 2 Jahre (Fahranfänger) Keine Probezeit
Aufbauseminar Zwingend (§ 2a Abs. 2 StVG) Nicht vorgesehen
Punkte in Flensburg Nein Nein
MPU-Risiko Bei Wiederholung hoch Ab zweitem Verstoß möglich

Führerscheinentzug: Wann droht er?

Ein reiner § 24c StVG-Verstoß führt nicht automatisch zum Führerscheinentzug. Dieser droht in folgenden Situationen:

  1. Ausfallerscheinungen: Der Polizeibeamte kann den Führerschein vorläufig sicherstellen. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren nach § 316 StGB ein.
  2. Mehrfachverstöße + Eignungszweifel: Wer wiederholt unter Cannabis fährt, kann zur MPU vorgeladen werden. Ein negatives Gutachten führt zum Entzug.
  3. Mischkonsum: Cannabis + Alkohol beim Fahren gilt als besonders gefährlich und kann zu § 316 StGB und Entzug führen.
  4. Ablehnung des Aufbauseminars: Wer das angeordnete Aufbauseminar nicht absolviert, riskiert den Führerscheinentzug durch die Behörde.

MPU für Fahranfänger: Wann wird sie angeordnet?

  • Bereits nach dem zweiten Verstoß gegen § 24c StVG kann die Behörde eine MPU anordnen (§ 14 Abs. 1 S. 3 FeV)
  • Bei regelmäßigem Cannabiskonsum kann ein ärztliches Gutachten nach § 11 FeV verlangt werden
  • Wer die MPU verweigert oder nicht besteht, verliert den Führerschein sofort (§ 11 Abs. 8 FeV)
  • Für die MPU-Neuerteilung ist eine mindestens 6-monatige nachgewiesene Abstinenz erforderlich

Ihre Rechte bei einer Verkehrskontrolle als Fahranfänger

  1. Schweigerecht: Sie müssen keine Angaben zu Ihrem Cannabiskonsum machen. Sagen Sie nur: „Ich mache keine Angaben."
  2. Speicheltest ablehnen: Ein freiwilliger Drogenvortest (Speichel) kann abgelehnt werden, ohne dass dies als Schuldeingeständnis gewertet werden darf.
  3. Blutprobe nach richterlicher Anordnung: Die Blutentnahme bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (§ 81a Abs. 2 StPO). Legen Sie Widerspruch ein, aber leisten Sie keinen aktiven Widerstand.
  4. Anwalt sofort: Verlangen Sie direkt nach der Kontrolle einen Anwalt. Machen Sie bis dahin keine Aussagen.
  5. Führerschein aushändigen: Wenn der Beamte den Führerschein sicherstellt, müssen Sie ihn herausgeben. Leisten Sie keinen Widerstand.
THC-Nachweis: Wann ist man wieder „sicher"? THC selbst baut sich bei Gelegenheitskonsumenten in ca. 3–6 Stunden unter die Nachweisgrenze im Blut ab. Das Abbauprodukt THC-COOH im Urin ist deutlich länger nachweisbar (bis 30 Tage bei Dauerkonsumenten), ist aber für § 24c StVG nicht relevant. Der sicherste Schutz ist, nach dem Konsum gar nicht zu fahren.

Gerichtsurteile zu § 24c StVG und Cannabis

OVG Lüneburg 12 ME 48/20 – Nulltoleranz bleibt trotz CanG

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte: Die Nulltoleranz für Fahranfänger und unter 21-Jährige nach § 24c StVG bleibt durch die Cannabis-Legalisierung unberührt. Das CanG hat den § 24c StVG nicht geändert. Fahranfänger begehen unabhängig vom THC-Wert eine Ordnungswidrigkeit – bereits bei analytisch nachweisbaren Mengen.

VGH Bayern 11 BV 21.925 – Aufbauseminar-Anordnung rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit der Aufbauseminar-Anordnung nach einem einmaligen Cannabis-Verstoß in der Probezeit. Beim Vorliegen eines A-Verstoßes nach § 2a StVG hat die Behörde keinen Ermessensspielraum – das Aufbauseminar muss angeordnet werden.

BVerwG 3 C 3.13 – Grenzen der Behördenmacht bei Fahreignung

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass allein der Nachweis von Cannabis-Konsum (ohne Fahren) keine Grundlage für den sofortigen Führerscheinentzug bei Fahranfängern ist. Ein einmaliger § 24c StVG-Verstoß ohne Wiederholung und ohne Ausfallerscheinungen rechtfertigt noch keine MPU-Anordnung – wohl aber das Aufbauseminar und die Probezeitverlängerung.

7 Tipps für Fahranfänger zum Schutz vor § 24c StVG

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  1. Nicht fahren nach Konsum: Die einzige sichere Strategie. THC-Abbau ist individuell sehr unterschiedlich.
  2. Warten Sie mindestens 24 Stunden: Als Faustregel gilt bei Gelegenheitskonsum (Joint): mindestens 12–24 Stunden. Bei regelmäßigem Konsum deutlich länger.
  3. Sprechen Sie nicht bei der Kontrolle: Keine Angaben zum Konsum – nie, auch nicht auf freundliche Nachfrage.
  4. Führerscheinkopie aufbewahren: Wenn der Führerschein sichergestellt wird, erhalten Sie eine Bescheinigung. Archivieren Sie diese.
  5. Sofort Anwalt: Beauftragen Sie innerhalb von 24 Stunden einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
  6. Aufbauseminar nicht ignorieren: Wenn die Behörde das Aufbauseminar anordnet, absolvieren Sie es fristgerecht.
  7. Laborwerte kennen: Bei Unsicherheit können Sie einen privaten Bluttest beim Hausarzt machen (ca. 50–100 €). Das gibt Sicherheit – gilt aber nicht als Nachweis gegenüber Behörden.

Häufig gestellte Fragen

Ja, vollständig. Das CanG 2024 hat den § 24c StVG nicht verändert. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt weiterhin absolute Nulltoleranz. Der liberalisierte Grenzwert von 3,5 ng/ml gilt ausschließlich für Fahrer ab 21 Jahren mit mindestens 2-jähriger Fahrerlaubnis.
Die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre (von regulär 2 auf 4 Jahre). Sie beginnt nicht neu zu laufen – sie wird lediglich verlängert. Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet.
Als Faustregel gilt für Gelegenheitskonsumenten: mindestens 12–24 Stunden. Bei regelmäßigem Konsum kann THC mehrere Tage nachweisbar sein. Der einzige sichere Schutz vor einem Verstoß ist, nach dem Konsum überhaupt nicht zu fahren.
Ja, das Aufbauseminar ist nach einem A-Verstoß in der Probezeit zwingend. Wer es nicht fristgerecht absolviert, riskiert den Führerscheinentzug. Das Seminar kostet ca. 300–400 €, umfasst 4 Sitzungen à 90 Minuten und endet ohne Prüfung.
Nach einem einmaligen § 24c StVG-Verstoß ohne Wiederholung und ohne Ausfallerscheinungen ist eine MPU in der Regel noch nicht verhältnismäßig. Ab dem zweiten Verstoß oder bei Hinweisen auf regelmäßigen Konsum kann die Behörde jedoch eine MPU anordnen (§ 14 FeV).
Machen Sie keine Angaben zu Ihrem Konsum. Ihr Schweigerecht gilt uneingeschränkt. Sagen Sie: „Ich mache keine Angaben." Händigen Sie Führerschein und Fahrzeugpapiere aus. Lehnen Sie den freiwilligen Drogenvortest (Speichel) ab und beauftragen Sie unmittelbar danach einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Gesetzestexte & rechtliche Grundlagen

Relevante Gerichtsurteile

Gericht Datum Aktenzeichen Bedeutung
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Bundesverwaltungsgericht
RRbK

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