Immer häufiger werden Wohnungen wegen Verdachts auf Internet-Straftaten durchsucht: illegale Downloads, Darknet-Aktivitäten, Online-Betrug oder Besitz kinderpornografischen Materials. Diese Fälle haben ihre eigenen rechtlichen Besonderheiten – insbesondere weil digitale Beweise eine zentrale Rolle spielen und der erste Moment der Durchsuchung entscheidend ist.
Häufige Anlässe für Internet-Hausdurchsuchungen
- Illegale Downloads: Urheberrechtsverletzungen, Filesharing (§§ 106 ff. UrhG) – oft ausgelöst durch IP-Adressen-Protokollierung
- Darknet-Käufe: Kauf von Drogen, Waffen oder gefälschten Dokumenten über anonyme Netzwerke
- Online-Betrug: Betrügerische Transaktionen, gefälschte Shops, Phishing (§ 263 StGB)
- Strafbare Inhalte: Besitz oder Verbreitung illegaler Inhalte (§§ 184 ff., 130 StGB)
- Hacking / Cyberkriminalität: Unbefugter Zugriff auf Computersysteme (§§ 202a ff. StGB)
Wie läuft eine Internet-Hausdurchsuchung ab?
Die Polizei erscheint mit einem Durchsuchungsbeschluss (§ 105 StPO). Bei Internet-Straftaten liegt der Fokus fast ausschließlich auf digitalen Beweismitteln:
- Alle Computer, Laptops, Tablets und Smartphones werden sichergestellt
- Externe Festplatten, USB-Sticks, SD-Karten werden mitgenommen
- Router und Netzwerkgeräte werden gesichert (MAC-Adressen, Verbindungsprotokolle)
- Forensiker erstellen bitgenaue Kopien der Datenträger
- Die Auswertung kann Wochen bis Monate dauern
Ihre Rechte bei der Durchsuchung
- Beschluss prüfen: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und lesen Sie ihn durch
- PIN/Passwort verweigern: Sie müssen Ihr Smartphone-PIN, Computer-Passwort oder Verschlüsselungs-Keys nicht herausgeben. Das Zwingen zur Selbstbelastung ist verboten (nemo-tenetur-Grundsatz)
- Mitschreiben: Notieren Sie, welche Geräte beschlagnahmt werden – Marke, Modell, Seriennummer wenn möglich
- Zeugen hinzuziehen: Bitten Sie sofort eine Vertrauensperson, anwesend zu sein
- Anwalt anrufen: Das Recht, sofort einen Anwalt zu kontaktieren, darf nicht verweigert werden
PIN und Passwörter: Müssen Sie diese herausgeben?
Das ist eine der meistgestellten Fragen. Die Antwort ist klar: Nein. Das Bundesverfassungsgericht und der BGH haben mehrfach bestätigt, dass niemand verpflichtet ist, aktiv zur eigenen Überführung beizutragen. Das gilt auch für Passwörter und Verschlüsselungscodes.
Allerdings: In der Praxis versuchen Behörden manchmal, Druck auszuüben. Bleiben Sie ruhig und wiederholen Sie: „Ich mache dazu keine Angaben und verweise auf mein Schweigerecht."
Was passiert nach der Durchsuchung?
- Sie erhalten ein Sicherstellungsprotokoll über alle beschlagnahmten Gegenstände
- Die forensische Auswertung kann Monate dauern – in dieser Zeit fehlen Ihnen ggf. Computer und Smartphone
- Sie können die Herausgabe von Gegenständen beantragen, wenn keine dringende Verdunklungsgefahr besteht
- Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen prüfen
IP-Adresse als Beweis: Wie sicher ist das?
Viele Internet-Ermittlungen basieren auf IP-Adressen. Aber eine IP-Adresse allein beweist nicht, wer am Computer saß. Mögliche Einwände:
- Offenes WLAN: Ein Dritter könnte den Anschluss genutzt haben
- Mehrere Nutzer im Haushalt
- VPN-Dienste: Die IP-Adresse gehört einem Anbieter, nicht dem Nutzer
- Technische Fehler bei der IP-Zuordnung (passiert selten, aber nachweisbar)
Ein Fachanwalt für IT-Recht oder Strafrecht kann diese Einwände in das Verfahren einbringen.